1. Allgemein
1.1 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart gelten diese allgemeine Lieferbedingungen für jeden Vertrag, der mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen von Erocarb SA („Lieferant“) mit einem Kunden („Kunde“) verbunden sind. Die Annahme von Erocarb einer Kundenbestellung ist bedingt durch die Kundenzustimmung der vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen. Die Kundenbestellung ohne Einwendung der vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen bildet eine solche Zustimmung. Jegliche Änderungen zu diesen allgemeinen Lieferbedingungen, Anlagen oder verbindliche relevante Dokumente müssen schriftlich bestätigt und von beiden Parteien unterschrieben werden („Lieferant und Kunde“), um gültig und verbindlich zu sein.
2. Angebot
2.1 Angebote die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.
4. Umfang der Lieferung
4.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
5. Technische Unterlagen
5.1 Technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen, sind nur annähernd massgebend; der Lieferant behält sich die ihm notwendig scheinenden Änderungen vor.
5.2 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden, soweit sie vom Lieferanten entsprechend gekennzeichnet worden sind.
5.3 Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.
6. Vorschriften am Bestimmungsort
6.1 Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen, behördlichen und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
7. Preis
7.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken (CHF), oder in Währung spezifiziert in Angebot, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
7.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM (Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller).
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Eine Anzahlung wird in Abhängigkeit der Bestellung fixiert. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferungen zu erfolgen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit in der Schweiz Schweizerfranken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind.
8.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannte Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
8.3 Müssen dem Besteller ausnahmsweise verlängerte Zahlungsfristen gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung im Werk noch ausstehen, einen Zins zu entrichten, der mindestens 4% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
8.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach dem am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 8% pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.
10. Lieferfrist
10.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Anzahlungen erhalten sind, dass die Eröffnung eines durch den Lieferanten annehmbaren Akkreditivs durchgeführt ist und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.
10.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder die Eröffnung eines annehmbaren und bestätigten Akkreditivs zugunsten des Lieferanten innerhalb der festgelegten Frist verzögert.
10.3 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
10.4 Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1/4%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über 3 Monaten geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.
10.5 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferung
11.1 Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Lieferanten während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
11.2 Der Besteller hat die Lieferung innert spätestens 2 Wochen ab Erhalt der Ware zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
11.3 Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
11.4 Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben.
11.5 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
12. Verpackung
12.1 Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko an Domizil zurückgeschickt werden.
13. Übergang von Nutzen und Gefahr
13.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt.
14. Transport und Versicherung
14.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben, der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit den Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente an den letzten Frachtführer zu richten.
14.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegen dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
15. Montage
15.1 Übernimmt der Lieferant auch die Montage, so finden die Allgemeinen Montagebedingungen des VSM Anwendung.
16. Garantie
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
16.2 Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenen Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Die Auslagen für Hin- und Rückfracht, Zoll, Abgaben und Gebühren im Land des Bestellers sind vom Besteller zu tragen.
16.3 Jedes weiteren Anspruchs des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen.
16.4 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 4 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 14 Monate nach Lieferung.
16.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie endet spätestens 18 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern Versand oder Montage der Hauptlieferung aus Gründen verzögert wurde, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, spätestens 18 Monate nach Lieferung der Hauptlieferung.
16.6 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
16.7 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und der Lieferant den Mangel beheben kann.
16.8 Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.
17. Haftung
17.1 Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weiter Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
18.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
19. Gültigkeit
19.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, sowie sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
Giez, Schweiz, Februar 2019